Fragen und Antworten zum Fähigkeitsausweis Praxislabor

Ja, aber sie werden von den Sozialversicherungen nicht übernommen.

Um Laboruntersuchungen in der Praxis durchführen zu können, ist infolge der Revision der KBMAL 3.0 das Erlangen der Bescheinigung für die ergänzende Ausbildung seit dem 1.1.2017 obligatorisch.

Gemäss Art. 1.1 des Fähigkeitsprogrammes Praxislabor gilt „Die Inhaber des Fähigkeitsausweises Praxislabor sind berechtigt, Laboruntersuchungen gemäss der Analysenliste, Kapitel 5, eigenverantwortlich in ihrem Praxislabor durchzuführen und nach dem Tarif der eidgenössischen Analysenliste zu Lasten der Sozialversicherungen zu verrechnen.“

Nein. Da der FAPL persönlich ist, muss jeder Arzt, welcher Laborleistungen durchführt und abrechnet im Besitz des FAPL sein.

Ja. Da der FAPL persönlich ist, muss der Übernehmer die Weiterbildung auch absolvieren, um die Laborleistungen mit den Sozialversicherungen abrechnen zu können.

Mit einer provisorischen Bestätigung (z.B. Kursanmeldung) darf man noch keine Laborleistungen zu Lasten der Sozialversicherungen abrechnen, da provisorische Einträge in der Datenbank Medregom nicht möglich sind.

Ja, aber er kann keine Laborleistungen abrechnen.

Wir bitten Sie, falls Sie Ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, eine Kopie Ihres Diploms dem Anmeldeformular beizulegen. Ihr Dossier wird der zuständigen Kommission zur Überprüfung unterbreitet.

In den 90er Jahren stand das Praxislabor unter grossem Druck von Seiten der Privatlabors und des BAG mit dem Argument, dass die Qualität des Praxislabors ungenügend sei und nicht der ISO-Norm entspreche. Gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz wurde 1994 die Kommission für die Qualitätssicherung im medizinischen Labor (QUALAB) ins Leben gerufen, die verantwortlich für die Erarbeitung und Umsetzung der notwendigen Qualitätssicherungsmassnahmen ist. Als erstes wurde die obligatorische externe und interne Qualitätskontrolle eingeführt.

Zu den Qualitätsindikatoren eines medizinisch analytischen Labors gehört eine gute Weiterbildung der Laborleiter in medizinischer Analytik, wie auch die Kenntnisse der gesetzlichen und wirtschaftlichen Grundlagen. Da die Mediziner während der Ausbildung im Studium und während der Weiterbildung in den Assistenzjahren sehr unterschiedliche Kenntnisse im Bereich der Laboranalytik erwerben, wurde eine einheitliche Weiterbildung der Ärzte in diesem Bereich gefordert. Die FMH musste diese Forderung akzeptieren. Sie delegierte die Schaffung eines Fähigkeitsausweises Praxislabor (FAPL) an das Kollegium für Hausarztmedizin. In einer Kommission von Hausärzten und Laborfachleuten wurden die Grundlagen erarbeitet. Das Programm trat 2001 in Kraft. Das gewünschte Obligatorium des FAPL konnte aber bisher hinausgezögert werden.

Die Schweizerische Union für Labormedizin (SULM) erhielt von der QUALAB den Auftrag, die Kriterien zum Betrieb von medizinisch-analytischen Laboratorien (KBMAL) zu revidieren und der international gültigen Norm ISO 15189:2012 „Medizinische Laboratorien – Anforderung an die Qualität“ anzupassen. Die QUALAB, die Kostenträger und das Bundesamt für das Gesundheitswesen drängten seit Jahren, die Weiterbildung zum Laborleiter zu vereinheitlichen und obligatorisch zu erklären.

Die Delegiertenversammlung der FMH vom 16.03.2016 akzeptierte dieses Obligatorium mit grossem Mehr. Mit der Revision der KBMAL wurde ab 01.01.2017 der Erwerb des Fähigkeitsausweises Praxislabor (KHM) für alle Ärzte obligatorisch, welche Laborleistungen eines eigenen Praxislabors zu Lasten der Sozialversicherungen abrechnen möchten. 

Nein. Ihr FAPL behält seine Gültigkeit durch die Teilnahme an den Ringversuchen bis zu Ihrem letzten Arbeitstag. 

Wenn Sie den FAPL gemäss Übergangsbestimmungen zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2022 erhalten haben, ist die Teilnahme an einem Präsenzkurs in dieser Zeit obligatorisch, damit Ihr Zertifkat ab dem 1.1.2023 weiterhin gültig ist.